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Allgemeine Informationen zum Bachelor-Studiengang

 

Lehrveranstaltungen

 

Wichtige Hinweise

  • Die novellierte Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang in Politikwissenschaft, die für alle Studierenden gilt, die ihr Studium im Wintersemester 2010/11 oder später aufgenommen haben, sieht eine Verpflichtung zum Besuch eines Kolloquiums nicht mehr vor. Allen Studierenden im Erstfach, die ihre Bachelorarbeit im Fach Politikwissenschaft schreiben werden, wird jedoch dringend empfohlen, im 5. oder 6. Fachsemester das Kolloquium zu besuchen, das vom Themensteller ihrer Bachelorarbeit angeboten wird, denn diese Veranstaltungen dienen der vorbereitenden Diskussion der Abschlussarbeiten.
  • Alle Bachelorarbeiten in zwei schriftlichen Exemplaren sowie in maschinenlesbarer, elektronischer Fassung (CD-Rom) im Sekretariat des Instituts einzureichen.
  • Das Fach Politikwissenschaft im Bachelorstudiengang kann auch im Teilzeitstudium studiert werden. Den entsprechenden Studienplan finden Sie hier.
  • Für alle Studierenden der Politikwissenschaft als Erstfach im Bachelorstudiengang gilt, dass der Nachweis von Englischkenntnissen durch den Abschluss von „Englisch Level 2“ geführt werden muss. Ergibt der obligatorische Einstufungstest, dass diese Kenntnisse bereits vorliegen, muss an Stelle der Sprachausbildung ein achtwöchiges Praktikum absolviert werden. Nur wenn insgesamt 10 ECTS investiert werden müssen, um „Level 2“ abzuschließen, entfällt die Pflicht zur Ableistung eines Praktikums. Müssen dazu nur 5 ECTS erworben werden, beträgt die Dauer des verpflichtend zu absolvierenden Praktikums vier Wochen. Bitte beachten Sie hier das Infoblatt des Sprachenzentrums weiter oben auf dieser Seite.
  • Bitte beachten Sie, dass eine neue Fachprüfungsordnung in Kraft ist, die für alle Studierenden gilt, die das Studium der Politikwissenschaft ab dem Wintersemester 2010/11 aufnehmen. Für die übrigen Studierenden gilt die alte Fassung der Prüfungsordnung. Beide Fassungen sind in der Studien- und Prüfungsordnung (Link siehe oben) enthalten.
  • Nach § 28 der ABMStPO/Phil. muss dem Externer Link: PrüfungsamtPrüfungsamt spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ein Nachweis über Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, worunter Englisch sein muss, vorgelegt werden. Dieser Nachweis wird in der Regel durch das Abiturzeugnis (Spracherwerb in drei aufsteigenden Schuljahren mit mindestens der Note „ausreichend“ im letzten Zeugnis) oder den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Sprachkursen der Niveaustufe UNIcert I geführt. Die Studierenden sind aufgefordert, die entsprechenden Nachweise im Prüfungsamt vorzulegen. Dort wird durch einen Vermerk in Externer Link: mein campusmein campus die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung dokumentiert. Künftig wird „mein campus“ durch eine neue Funktion ergänzt, welche die Studierenden so lange erinnern wird, bis sie den Nachweis über ihre Fremdsprachenkenntnisse im Prüfungsamt vorgelegt haben. Diese Regelung gilt unabhängig von den Bestimmungen zum Eignungstext in Englisch für die Erstfachstudierenden.